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   BPatG, 08.08.2007 - 32 W (pat) 272/03   

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BPatG, 08.08.2007 - 32 W (pat) 272/03 (https://dejure.org/2007,15862)
BPatG, Entscheidung vom 08.08.2007 - 32 W (pat) 272/03 (https://dejure.org/2007,15862)
BPatG, Entscheidung vom 08. August 2007 - 32 W (pat) 272/03 (https://dejure.org/2007,15862)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 451
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 08.08.2007 - 32 W (pat) 272/03
    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Widersprechende bereits - was die Anzahl weiterer Marken und deren Wortbildung anbetrifft - über eine Zeichenserie mit "VIP" verfügt, zumal es sich hierbei nicht um ein zwingendes Erfordernis für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen handelt (vgl. z. B. BGH GRUR 1998, 927, 929 - COMPO-SANA).
  • BPatG, 06.10.2004 - 32 W (pat) 162/03

    Verwechslungsgefahr der Marken "Blue Bull" und "RED BULL" auf Grund gleichen

    Auszug aus BPatG, 08.08.2007 - 32 W (pat) 272/03
    Mit "WEB VIP" gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen können also ohne weiteres, gerade auch von einem halbwegs aufmerksamen Betrachter, auf den bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen vorrangig abzustellen ist (vgl. z. B. BPatG GRUR 2005, 773, 776 - Blue Bull/RED BULL), im Sinne eines Hinweises auf eine "Web-Variante" von Erzeugnissen und Angeboten der Marke "VIP" verstanden werden.
  • BPatG, 01.02.2006 - 32 W (pat) 62/03

    Go seven

    Auszug aus BPatG, 08.08.2007 - 32 W (pat) 272/03
    Anders wäre der Fall möglicherweise dann zu beurteilen, wenn die jüngere Marke eine besondere schriftbildliche oder grafische Gestaltung aufwiese, insbesondere einen von der Weltkugel in der Widerspruchsmarke völlig abweichenden Bildbestandteil enthielte (vgl. BPatG GRUR 2006, 868, 871 - go seven).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 15/14

    Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung

    Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung und die im Wege der Umwandlung entstandene nationale Marke seien vielmehr als dasselbe materielle Schutzrecht anzusehen (BPatG, Beschluss vom 8. August 2007 - 32 W (pat) 272/03, GRUR 2008, 451, 452 - WEB VIP/VIP; BPatG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 26 W (pat) 78/04, juris Rn. 33 - THE CANNABIS CLUB SUD/CANNABIS; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 42 Rn. 71; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 125b Rn. 7; Bender in Fezer, Handbuch der Markenpraxis, 2. Aufl., Rn. 1253; Kober-Dehm in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 125d Rn. 12; vgl. auch Draheim in BeckOK.MarkenR, Stand 1. Mai 2015, § 42 Rn. 77).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2013 - 20 U 162/12
    Vielmehr verkörpern die (angemeldete) Gemeinschaftsmarke und die aus dieser im Wege der Umwandlung entstandene nationale Anmeldung beziehungsweise Marke, unbeschadet der räumlich beschränkten Geltung der Letzteren, dasselbe materielle Schutzrecht (BPatG, 32. Senat, GRUR 2008, 451, 452 - WEB VIP/VIP).

    Dem würde es nicht gerecht, als einzigen Vorteil dem nationalen Folgerecht den aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Zeitrang zuzubilligen (BPatG, 32. Senat, GRUR 2008, 451, 452/453 - WEB VIP/VIP; BPatG, 26. Senat, Beschl. v. 11. Okt.

    Er unterscheidet sich nicht wesentlich von dem, der bei jeder Widerspruchserhebung aus einer bloßen Anmeldung eintritt und deshalb hinnehmbar ist (BPatG, 32. Senat, GRUR 2008, 451, 453 - WEB VIP/ VIP).

  • LG Düsseldorf, 17.10.2012 - 2a O 25/10

    Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Zeichens "AMPLITEQ" im Bereich der

    Demgegenüber vertreten der 32. Senat des Bundespatentgerichts in einer Entscheidung vom 08.08.2007 (32 W (pat) 272/03 - WEB VIP / VIP) sowie auch der 26. Senat des Bundespatentgerichts in einer Entscheidung vom 11.10.2007 (26 W (pat) 78/04 - CANNABIS) die Auffassung, bei der weggefallenen Gemeinschaftsmarke und des im Wege der Umwandlung eingetragenen nationalen Folgerechts handele es sich materiellrechtlich um das gleiche Schutzrecht.

    So führt der 32. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 08.08.2007 (32 W (pat) 272/03 - WEB VIP / VIP) aus:.

    Im übrigen unterscheidet sich dieser Schwebezustand auch nicht wesentlich von dem, der bei jeder Widerspruchserhebung aus einer bloßen Anmeldung eintritt (vgl. auch BPatG 32 W (pat) 272/03 - WEB VIP / VIP).

  • BPatG, 11.10.2007 - 26 W (pat) 78/04

    CANNABIS, Cannabis/THE CANNABIS CLUB SUD

    Vorzuziehen ist jedoch die Auffassung wonach, der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 32 GMV die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt, wobei diese Wirkung, wie der Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 7 GMV ergibt, nicht erlischt, wenn der Umwandlungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht wird (BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 272/03).
  • BPatG, 27.11.2013 - 26 W (pat) 522/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "NEXT (Wort-Bild-Marke)/NEXT (Gemeinschaftsmarke)" -

    "Der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 32 GMV kommt die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zu, wobei diese Wirkung, wie der Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 7 GMV ergibt, nicht erlischt, wenn der Umwandlungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht wird", so der Senat in 26 W (pat) 78/04 unter Hinweis auf BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 272/03.
  • BPatG, 29.01.2009 - 30 W (pat) 166/05
    Das gilt auch für den Bestandteil "VIP", der zwar als Abkürzung für "very important person" aus dem Englischen stammt, aber ohne weiteres auch von den hiesigen Verkehrskreisen verstanden wird, da er -wie die Markenstelle im Erstprüferbeschluss ausführlich und unter Hinweis auf zahlreiche Fundstellen erläutert hat -in den deutschen Sprachschatz übergegangen ist als Kürzel für "besonders wichtige Menschen"; das Bundespatentgericht hat dies ebenfalls in diesem Sinne festgestellt (BPatG GRUR 2008, 451 -WEB VIP).
  • BPatG, 11.07.2007 - 26 W (pat) 78/04
    Vorzuziehen ist jedoch die Auffassung wonach, der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 32 GMV die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt, wobei diese Wirkung, wie der Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 7 GMV ergibt, nicht erlischt, wenn der Umwandlungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht wird (BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 272/03).
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